Satzung
Präambel
Die Initiative Jugendparlament e.V. strebt danach die Willensbildung junger Menschen für Fragen gesellschaftlicher sowie politischer Natur – zu fördern.
Unsere Vision: Eine Landschaft wirksam agierender und miteinander kooperierender Jugendparlamente in der Bundesrepublik.
§ 1 – Name, Eintragung, Sitz, Geschäftsjahr
I. Der Verein trägt den Namen Initiative Jugendparlament
II. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt danach den Zusatz "e.V.".
III. Der Sitz des Vereins ist in Hamm (Westf.).
IV. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 – Zweck des Vereins
I. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
II. Zweck des Vereins ist die allgemeine Förderung des demokratischen Staatswesens – insbesondere die Förderung von gesellschaftlicher sowie politischer Partizipation junger Menschen und die Förderung des Bewusstseins für die repräsentative Demokratie.
III. Der Satzungszweck wird insbesondere durch folgende Maßnahmen verwirklicht:
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Initiierung und Förderung von Jugendparlamenten in Zusammenarbeit mit Kommunen und Schulen
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Organisation der Europäischen Jugendpartizipationskonferenz
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Schaffung von Inhalten politischer Bildung (insbesondere Entwicklung der Model City Council)
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Öffentlichkeitswirksame Aktionen
IV. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßige hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 – Mitglieder
I. Der Verein besteht aus einfachen Mitgliedern, Fördermitgliedern und Ehrenmitgliedern.
II. Einfaches Mitglied kann jede Person sein, die mindestens das 14. Lebensjahr vollendet hat und sich der Förderung des demokratischen Staatswesens im besonderen Maße verpflichtet fühlt.
III. Fördermitglied kann jede natürliche und juristische Person sein, die den Verein in seinen Zielen unterstützen will. Sie sind ausschließlich zu Wortmeldungen bei der Mitgliederversammlung berechtigt. Für sie gelten die gleichen Aufnahmebedingungen wie für einfache Mitglieder. § 4 der Satzung gilt entsprechend.
IV. Ehrenmitglieder werden auf Vorschlag des Vorstandes durch Zustimmung der Mitgliederversammlung benannt. Sie sind ausschließlich zu Wortmeldungen bei der Mitgliederversammlung berechtigt. Für sie gelten die gleichen Aufnahmebedingungen wie für einfache Mitglieder. § 4 der Satzung gilt entsprechend.
V. Die Aufnahme in den Verein ist beim Vorstand schriftlich zu beantragen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Ein Aufnahmeantrag kann ohne Angabe von Gründen abgelehnt werden.
§ 3a – Ehrenvorsitz und Ehrenmitgliedschaft
I. Auf Antrag Vorstandes kann die Mitgliederversammlung einer Person, die sich um die Förderung des demokratischen Staatswesens und den Verein in besonderer Weise verdient gemacht hat den Ehrenvorsitz anbieten.
II. Ehrenvorsitzende sind zur Teilnahme an den Sitzungen des Vorstandes ohne Stimmrecht berechtigt. Sie unterstützen den Vorstand bei der Repräsentation des Vereins in enger Abstimmung mit dem Vorstand.
III. Auf Antrag des Vorstandes kann die Mitgliederversammlung einer Person, die sich um die Förderung des demokratischen Staatswesens und den Verein in besonderer Weise verdient gemacht hat, die Ehrenmitgliedschaft anbieten.
IV. Ehrenmitglieder und Ehrenvorsitzende sind von der Beitragspflicht ausgenommen.
V. § 4 der Satzung findet entsprechend Anwendung.
§ 4 – Beendigung der Mitgliedschaft
I. Die Mitgliedschaft endet
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durch freiwilligen Austritt,
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durch Tod oder
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durch Ausschluss.
II. Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand unter Einhaltung einer vierteljährigen Kündigungsfrist
zum Schluss eines Geschäftsjahres. Bis zu diesem Zeitpunkt bleibt das ausscheidende Mitglied zur Zahlung des Mitgliedsbeitrages verpflichtet.
III. Der Tod eines Mitgliedes bewirkt das sofortige Ausscheiden.
IV. Verstößt ein Mitglied gegen die Vereinsinteressen oder ist es mit dem geschuldeten Mitgliedsbeitrag sechs Monate in Verzug, so kann es mit sofortiger Wirkung durch den Vorstand ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem Mitglied auf geeignetem Wege bekannt zu machen. Gegen den Beschluss steht dem Mitglied die Berufung zur Mitgliederversammlung zu. Die Berufung muss innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des Briefes beim Vorstand eingelegt werden. Die Mitgliederversammlung entscheidet über die Berufung innerhalb von zwei Monaten nach Eingang der Berufungsschrift. Macht ein Mitglied von der Berufung keinen Gebrauch, so unterwirft es sich damit dem Ausschließungsbeschluss.
§ 5 – Verwendung Finanzmittel
Mitgliedsbeiträge und andere Zuwendungen dienen allein den in § 2 der Satzung beschriebenen Zwecken. Nicht mit dem angegebenen Zweck zu vereinbarenden Zuwendungen oder unangemessene Leistungen dürfen weder an Mitglieder noch an andere Personen gewährt werden.
§ 6 – Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind
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die Mitgliederversammlung,
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der Vorstand und
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der Beirat
§ 7 – Die Mitgliederversammlung
I. Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal im Laufe eines Geschäftsjahres durch den Vorstand einzuberufen. Ein Drittel der einfachen Mitglieder kann einen Antrag auf unverzügliches Einberufen der Mitgliederversammlung dem Vorstand gegenüber einreichen.
II. Eine Mitgliederversammlung ist vierzehn Tage vorher unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich einzuberufen. Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
III. Die Mitgliederversammlung wird dem Vorsitzenden geleitet. Sie kann im Fall der Verhinderung durch einen stellvertretenden Vorsitzenden geleitet werden. Über die Vertretung entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit.
IV. Die Auflösung des Vereins oder Verschmelzung des Vereins muss mit 3/4 der Stimmen der anwesenden Mitglieder gefasst werden. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.
V. Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
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Feststellung, Änderung und Auslegung der Satzung,
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Entgegennahme des Jahresberichts und der Jahresabrechnung des Vorstandes,
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Wahl des Vorstandes,
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Wahl des Beirates auf Vorschlag des Vorstandes,
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Wahl von zwei Rechnungsprüfern auf die Dauer von 2 Jahren,
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Festsetzung des Mitgliedsbeitrages auf Vorschlag des Vorstandes,
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Genehmigung der Jahresrechnung und Entlastung des Vorstandes,
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Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins,
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Entscheidung über die Berufung nach § 4 Satzung,
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Ernennung eines Ehrenvorsitzenden sowie der Ehrenmitglieder.
VI. Jedem Mitglied steht das Recht zu, Anträge einzubringen. Diese Anträge sind acht Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich und begründet beim Vorstand einzureichen.
§ 8 – Satzungsänderungen
I. Satzungsänderungen werden von der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen beschlossen.
II. Jedes Mitglied hat das Recht, Anträge zur Änderung der Satzung an den Vorstand zu richten. Diese müssen mit Begründung mindestens einen Monat der Mitgliederversammlung dem Vorstand eingereicht werden. Der Vorstand leitet die Anträge den Mitgliedern spätestens sieben Tage vor Beginn der Mitgliederversammlung zu.
§ 9 – Beurkundung der Beschlüsse
Ein Protokoll der Mitgliederversammlung ist den Mitgliedern innerhalb eines Monates nach der Versammlung auf schriftlichem oder elektronischem Wege zur Verfügung zu stellen.
§ 10 – Der Vorstand
I. Dem Vorstand gehören
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der Vorsitzende,
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zwei stellvertretende Vorsitzende,
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der Schatzmeister,
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der Schriftführer und
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eine von der Mitgliederversammlung bestimmte Anzahl von Beisitzern an.
II. Der Vorstand wird auf 2 Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Wahlen zum Vorstand sind geheim. Ferner sind Wahlen mit der Tagesordnung anzukündigen.
III. Der Vorsitzende sowie die zwei stellvertretenden Vorsitzenden vertreten den Verein einzeln. Andere Vorstandsmitglieder vertreten den Verein nur zusammen mit dem Vorsitzenden.
IV. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die vom Vorsitzenden oder einem stellvertretenden Vorsitzenden schriftlich einberufen werden. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Die Beschlüsse des Vorstandes sind schriftlich niederzulegen und vom Vorsitzenden und Protokollanten zu unterzeichnen.
V. Der geschäftsführende Vorstand kann durch einstimmigen Beschluss einfache Mitglieder in den Vorstand kooptieren. Diese sind berechtigt, an den Vorstandssitzungen beratend teilzunehmen.
VI. Näheres regelt die Geschäftsordnung des Vorstandes.
§ 11 – Der Beirat
I. Der Beirat wird auf 2 Jahre gewählt.
II. Der Beirat ist ein beratendes Organ. Seine Mitglieder sollen durch ihre Kompetenzen die Arbeit des Vorstandes unterstütze und somit zu Erreichung des Vereinszwecks beitragen.
IV. Dem Beirat steht ein Beanstandungsrecht zu; durch einstimmigen Beschluss des Beirates, können Vorstandsbeschlüsse beanstandet werden.
§ 12 – Auflösung des Vereins
I. Die Auflösung des Vereins beschließt die Mitgliederversammlung mit 3/4 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
II. Das Vereinsvermögen fällt im Falle der Auflösung oder des Wegfalls des steuerbegünstigten Zwecks der Stiftung Deutsche Krebshilfe (Buschstr. 32, 53113 Bonn) zu, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
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§ 13 – Inkrafttreten
Die vorliegende Satzung ist in der Mitgliederversammlung vom 27.10.2019 beschlossen worden und mit dem gleichen Tage in Kraft getreten.